Spanisches Arbeitsrecht: Scheinselbständig oder “TRADE”?

Der wirtschaftlich abhängige, selbständige Mitarbeiter

Abstract: ”TRADE“ - Special figure of freelancer according Spanish labor law rules

TRADE means economically dependent freelancer of a company or private person. The TRADE is entitled to interrupt the contract in the event of certain reasons, regulated by law. These reasons don`t entitle the company to terminate the contract, otherwise the company will be liable for damages. However, the TRADE has to prove the cause of the interruption. A termination of the contract is only justified if the company can prove a damage due to the interruption of the contract. During interruption of contract, contract obligation are suspended.

Die Figur des spanischen Selbständigen, den sogenannten „trabajador autónomo“, kennen Sie sicherlich, wenn Sie geschäftlich in Spanien zu tun haben. Aber wissen Sie auch, was ein TRADE ist.

TRADE ist die Abkürzung für Trabajador Autónomo con Dependéncia Econòmica und bedeutet Selbständiger, der wirtschaftlich von nur einem Kunden abhängig ist. Kunde kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, sobald der Selbständige mehr als 75 % seiner Einnahmen von diesem einem Kunden erhält.

Wichtig: Die wirtschaftliche Abhängigkeit muss der Firma oder der Privatperson vom TRADE angezeigt werden bzw. für Dritte (Arbeitsrichter) nachvollziehbar sein.

Der spezielle Vertragstyp des TRADE ist im Art. 11 ff des spanischen Gesetzes der Selbständigen (Ley 20/2007, de 11 de julio, del Estatuto del Trabajo Autónomo) geregelt. Der schriftlich abzufassende Vertrag bedarf der Meldung beim Register TAED, das jedoch nicht öffentlich einsehbar ist.

Haben Sie einen solchen Mitarbeiter im Unternehmen, so stellt sich die Frage: Kann er seine Dienstleistungsbereitschaft für einen gewissen Zeitraum unterbrechen? Und können Sie als Unternehmer den Spezialvertrag in diesem Fall kündigen?

Eine Kündigung des Vertrages durch das Unternehmen setzt voraus, dass durch die beantragte Vertagsunterbrechung aufgrund der gesetzlichen Gründe ein vom Unternehmen nachzuweisender Schaden entstanden ist. Nur in diesem Fall ist der Unternehmer zur Vertragsbeendigung berechtigt, ohne dass dies Abfindungsansprüche des TRADE auslöst. Kündigen Sie das Vertragsverhältnis ohne Nachweis eines Schadens auf, so machen Sie sich als Unternehmen oder Privatperson schadenersatzpflichtig. Die Höhe der Ersatzzahlung richtet sich vorrangig nach dem vertraglich Vereinbarten und bei dessen Fehlen nach dem Interesse des TRADE in Anbetracht der Vertragsdauer, Schwere der Vertragsverletzung, die getätigten Investitionen durch den TRADE für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Leistungen und den Zeitpunkt der Ankündigung der Vertragsbeendigung durch das Unternehmen.

Gesetzliche Gründe für eine Vertragsunterbrechung durch den TRADE:

  • einvernehmliche Einigung der Vertragspartner
  • offizielle Krankschreibung per Attest des Amtsarztes, Elternschaft, Adoption, Kindesannahme u. ä.
  • unvorhergesehene und unaufschiebbare familiäre Verpflichtungen
  • Risikoschwangerschaft oder –stillzeit bis neun Monate nach Geburt
  • Lebens- oder Gesundheitsgefahr
  • höhere Gewalt usw.
Diese vorgenannten Gründe berechtigen eine Vertragsunterbrechung. Für die Dauer der Vertragsunterbrechnung entfällt nicht nur die Pflicht des TRADE zur Leistungserbringung, sondern auch die Entgeltpflicht des Unternehmens

Die Dauer der Vertragsunterbrechung ist identisch mit der Dauer des Grundes.

Konsequenzen für das Unternehmen:

Sie können eine solche Vertragsunterbrechung nicht verhindern, wenn der TRADE einen der gesetzlichen Gründe für die Vertragsunterbrechung nachweist.

Praxistipps:

  • Lassen Sie sich jedoch den Grund wie bei Ihren festangestellten Mitarbeitern durch entsprechende Krankschreibung, Artzatteste usw. nachweisen.
  • Das Gesetz verpflichtet den TRADE zu keinerlei Einhaltung einer Frist, um die Vertragsunterbrechung vorzunehmen. Daher empfiehlt es sich, im Vertrag einen entsprechenden Passus aufzunehmen.
  • Ebenfalls sollten Sie im Vertrag aufnehmen, dass er seine Dienstleistungen am Folgetag des Endes der Vertragsunterbrechung wieder aufnehmen muss. Nur so gewähren Sie ein kündbares abfindungsfreies Verhalten, sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen
FAZIT: Der TRADE hat Anspruch auf Vertragsunterbrechung bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Gründe. Es entfällt die Leistungspflicht des TRADE und die Entgeltpflicht des Unternehmens. Allerdings hat der TRADE den Grund der Unterbrechung nachzuweisen. Eine Vertragsbeendigung ist nur dann gerechtertigt, wenn das Unternehmen einem mit der Vertragsunterbrechung einhergehenden Schaden nachweisen kann.