INTERNATIONALES RECHNUNGSWESEN

ICAC: Entwurf eines Beschlusses zu Finanzinstrumenten

Im April hat das spanische ICAC den Entwurf einer Entschliessung zur Darstellung von Finanzinstrumenten und anderen Rechnungslegungsaspekten im Zusammenhang mit den kaufmännischen Vorschriften für Kapitalgesellschaften veröffentlicht mit dem Ziel, im Einklang mit dem von der EU verabschiedeten Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 32 (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung) die Darstellungskriterien von Finanzinstrumenten (Aktien, Beteiligungen, Verpflichtungen usw.) in der Bilanz zu entwickeln. Darüber hinaus werden in dieser Entschliessung zahlreiche Auswirkungen der kaufmännischen Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf die Rechnungslegung geklärt.

Diese Vorschrift fügt sich in die Strategie der Harmonisierung der spanischen Rechnungslegungsvorschriften mit den von der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards ein, um Unternehmen, ihren Abschlussprüfern sowie anderen Nutzern von Rechnungslegungsvorschriften eine angemessene und systematische Auslegung der sich aus den kaufmännischen Vorschriften für Kapitalgesellschaften abgeleiteten Rechnungslegungsaspekte zur Verfügung zu stellen.

Die Entschliessung des ICAC stellt die regulatorische Entwicklung der Kriterien für die Darstellung von Finanzinstrumenten dar und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung u.a. der folgenden kaufmännischen Vorschriften:

  • Kapitalzuführungen (Stammaktien, Aktien ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien und besondere Aktien)
  • Sonstige Einzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital oder für zukünftige Kapitalerhöhungen
  • Geschäfte mit eigenen Aktien und Anteilen
  • Ergebnisverwendung
  • Kapitalerhöhung und -reduzierung
  • Niessbrauchsrechte an Aktien
  • Neuformulierung des Jahresabschlusses
  • Wandelanleihen in ihren verschiedenen Formen
  • Strukturelle Veränderungen von Kapitalgesellschaften, einschliesslich Umwandlung und Sitzwechsel.
Es wird erwartet, dass die Entschliessung für die am 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden wird.

Hinweis: Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte im Newsletter Recht & Steuern Nr 59 im Juni 2018