INTERNATIONALES RECHNUNGSWESEN, SPANIEN

IAS 28 Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Erstveröffentlichung dieses Artikel in der Zeitschrift der AHK Spanien Recht & Steuern Februar 2019

Am 11. Februar wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/237 der EU-Kommission vom 8. Februar 2019 zur Änderung des International Accounting Standard (IAS) 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ veröffentlicht.

Dieser Standard wurde ursprünglich am 12. Oktober 2017 vom International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, unter der Überschrift "Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen" (Änderungen an IAS 28) veröffentlicht. Mit den vorliegenden Änderungen soll klargestellt werden, dass die Wertminderungsvorschriften des International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 „Finanzinstrumente“ für langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen gelten.

Als wichtigste Änderung wird der Paragraph 14A "Equity-Methode" hinzugefügt, nach dem Unternehmen IFRS 9 auch auf andere Finanzinstrumente eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens anwenden müssen, bei denen die Equity-Methode nicht angewendet wird. Hierzu gehören langfristige Anteile, die dem wirtschaftlichen Gehalt nach der Nettoinvestition des Unternehmens in das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnen sind (siehe Paragraph 38). Unternehmen müssen IFRS 9 auf diese langfristigen Anteile anwenden, bevor sie die Bestimmungen der Paragraphen 38 und der Paragraphen 40 bis 43 dieses Standards anwenden. Bei der Anwendung von IFRS 9 berücksichtigt das Unternehmen keine Änderungen des Buchwerts der langfristigen Anteile, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Standards ergeben.

Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und die Unternehmen müssen die Änderungen spätestens für die ab dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anwenden.