Unternehmen mit wahlberechtigten Mitarbeitern für die Parlamentswahl der autonomen Gemeinschaft Kataloniens müssen die Sonderbestimmungen für die Wahrnehmung des Wahlrechts berücksichtigen.

Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf vier Stunden bezahlte Freistellung am Tag der Wahl.

Ausnahmen gelten jedoch in Bezug auf die Öffnungzeiten der Wahllokale von 9.00 – 20.00 Uhr in den folgenden Fällen:

  • Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, sofern sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht oder nur maximal zwei Stunden mit der Öffnung der Wahllokale überschneidet.
  • Für den Fall, dass die Arbeitszeit sich mehr als zwei bzw. weniger als vier Stunden mit den Öffnungszeiten der Wahllokale überlappt, so hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf zwei Stunden bezahlte Freistellung von der Arbeit.
  • Bei Teilzeitverträgen erfolgte eine proportionale Verringerung des Freistellungsanspruchs gemäß der tatsächlich vereinbarten Arbeitszeit. Überschneidet sich die Arbeitszeit nicht mit den Öffnungszeiten der Wahllokale, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
  • Nur für den Fall, dass die Arbeitszeit sich vier oder mehr Stunden mit der Öffnungszeit der Wahllokale überschneidet, besteht der Anspruch auf vier Stunden bezahlte Freistellung von der Arbeitszeit.
  • Für Wahlhelfer gilt generell eine bezahlte Freistellung für den Tag der Wahl. Wahlhelfer, die als Vorsitzende, Beisitzer bzw. Bevollmächtigte einberufen wurden, haben darüber hinaus am Folgetag der Wahl Anspruch auf fünf Stunden bezahlte Freistellung. Sofern diese speziellen Wahlhelfer am Vorabend der Wahl zur Nachtschicht eingeteilt sind, haben sie Anspruch auf Schichtwechsel.

Unternehmen können den Zeitpunkt der Wahrnehmung der Freistellung von der Arbeit innerhalb der Arbeitszeit festlegen und entsprechenden Nachweis der Teilnahme an der Wahl vom Arbeitnehmer fordern, die durch die Wahllokale ausgestellt werden.