Spanisches Arbeitsrecht: Die Erfassung der Arbeitszeit wird ab 12.05.2019 zur Unternehmerpflicht

Der spanische Gesetzgeber hat sich mit nun doch hinreißen lassen und den in Spanien tätigen Unternehmen die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit der Mitarbeiter auferlegt (Königliches Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März).

Damit besteht für Unternehmen ab dem 12. Mai 2019 die Nachweispflicht für die vom Arbeitnehmer für das Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden. Mit der Zeiterfassung müssen Tag und Uhrzeit Arbeitsbeginn und –ende nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten besteht für vier Jahre und sind im Falle der Betriebsprüfung vorzulegen.

Das stellt viele Unternehmen vor die Aufgabe, ein geeignetes Zeiterfassungssystem zu finden und einzuführen, sofern nicht bereits vorhanden. Insbesondere ist bei Verwendung der mobilen Systeme (Apps) durch den Arbeitnehmer die arbeitsrechtlichen Grundrechte im Bezug auf den Datenschutz zu berücksichtigen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen, etwa, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung für die Standortbestimmung seines Handys abgeben soll.

Damit einher geht jedoch nicht nur die Arbeitszeiterfassung, sondern auch die Verpflichtung des Unternehmens, den Überstundenausgleich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zu kontrollieren und einzuhalten (Ausgleich mit Freizeit oder Lohn). Insbesondere ist das gesetzliche Limit von 80 Stunden pro Jahr zu berücksichtigen bzw. weitere Einschränkungen aufgrund tarifvertraglicher Sonderregelungen.

Was viele Unternehmen berücksichtigen sollten, ist die extreme Geldbuße, die im Falle fehlender oder fehlerhafter Arbeitszeiterfassung bei der Betriebsprüfung von den Aufsichtsbehörden auferlegt werden kann. Die Verletzung dieser Verpflichtung gilt als schwerwiegender Verstoß und kann eine Geldbuße von bis zu 6.250,00 EUR zur Folge haben.