Die Verlegung des Gesellschaftssitzes einer spanischen Kapitalgesellschaft erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter und wird im Handelsregister eingetragen. Nach einer Eilreform des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes im Oktober diesen Jahres (Real-Decreto-ley 15/2017, de 6 de octubre link: https://www.boe.es/boe/dias/2017/10/07/pdfs/BOE-A-2017-11501.pdf ) kann auch die Geschäftsführung eine Sitzänderung im gesamten Staatsgebiet beschließen (vorher beschränkt nur innerhalb der Gemeinde des Firmensitzes), sofern die Gesellschaftssatzung nichts Gegenteiliges regelt.
Vom Gesellschaftssitz ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht der Sitz der Arbeitsstätte zu unterscheiden, der sich danach richtet, an welchem Ort die Mitarbeiter und das Unternehmen entsprechend bei der Sozialversicherung angemeldet sind.
Diese Begriffe können in der Praxis auf eine Adresse zusammenfallen oder sich an verschieden Orten befinden.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist vor Verlegung einer Arbeitsstätte das Einverständnis der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrates einzuholen und zwar aus folgendem Grund: Die einseitige Entscheidung der Verlegung des bisherigen Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer (sog. modificación geográfica) kann eine Änderungskündigung darstellen. Diese hätte bei fehlender Zustimmung durch den Arbeitnehmer zur Folge, dass der Arbeitnehmer gerichtlich die Beendigung des Arbeitsvertrages und eine Abfindung in Höhe eines Betrages von 20 Tagesätzen seines Bruttolohns multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit fordern kann (Art. 40 Absatz 1 Spanisches Arbeitnehmerstatut). Bei langen Betriebszugehörigkeiten und großen Belegschaften ist dies ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko.
Beispielberechnung:
Monatliches Brutto Arbeitnehmer: 3.000,00 EUR
Betriebszugehörigkeit: 7 Jahre
Gesetzlicher Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers: 15.780,82 EUR
Ab wann besteht das Risiko der Änderungskündigung durch Verlegung der Arbeitsstätte?
Hier ist die spanische Arbeitsrechtssprechung nicht einheitlich, jedoch gilt die Faustregel, dass eine Änderungskündigung dann vorliegt, wenn der neue Sitz der Arbeitsstätte außerhalb eines Radius von 30 km des Wohnsitzes des Mitarbeiters liegt bzw. die Zeit für Anfahrt und Rückweg mehr als 25 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit pro Tag in Anspruch nimmt.
Stand: 02.11.2017