Für den am 03.10.17 in Katalonien ausgerufenen Generalstreik (sog. Paro General) gibt es im spanischen Arbeitsrecht keine Grundlage. Das allgemeine Streikrecht kann daher nicht angewendet werden.

Wenn Sie das Unternehmen nicht komplett geschlossen haben (sog. cierre patronal), dann gilt Folgendes:

Der für den 03.10.2017 ausgerufene Streik überlappt sich mit dem ausgerufenen Streik der spanischen und katalanischen Gewerkschaften. Dieser Streik wurde bereits am 21.09.2017 für den Zeitraum vom 02.10.2017 bis zum 13.10.2017 gegen die Reform des spanischen Arbeitsrechts angekündigt.

https://tauler.seu.cat/pagDetall.do?idEdicte=125666&idens=1&lang=ca&changeLang=true

In der Folge kann für Arbeitnehmer, die sich am 03.10.17 dem Streik angeschlossen haben, keine Unterscheidung getroffen werden, da der Arbeitnehmer in der Regel nicht spezifiziert, welchem Streik er sich anschließt. Zur Vermeidung der Folgen der Verletzung des Streikrechts empfiehlt sich daher, dass auf sämtliche Arbeitnehmer, die heute vom Streikrecht Gebrauch gemacht haben, das spezielle Streikrecht anzuwenden (Lohnabzug und spezielle Meldung im System der Sozialversicherung). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mitarbeiter dieses Recht explizit mitgeteilt hat und keine anderen Gründe für seine Abwesenheit (Krankheit, Urlaub) vorliegen. Informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltung.

Haben Sie hingegen das Unternehmen geschlossen und die Arbeitnehmer von der Arbeit befreit, sollten Sie den Tag wie einen Arbeitstag entlohnen, sofern Sie mit den Mitarbeitern keine anderweitige Regelung getroffen haben.