Spanisches Arbeitsrecht: Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Chancengleichheit und Gleichstellung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz

Vorschriften gegen die sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz finden sich bereits seit geraumer Zeit in den spanischen Arbeitsgesetzen. So war es nur eine Frage der Zeit, dass der spanische Gesetzgeber Unternehmen zur Erstellung von Gleichstellungsplänen verpflichtet.

Welche Frist bleibt den übrigen Unternehmen für die Erstellung des Plans?

Für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern ist der Gleichstellungsplan gemäß den Vorgaben des spanischen Gesetzes RDL 5/2000 bereits verpflichtend. Ebenfalls für Unternehmen, deren Tarifvertrag die Erstellung eines Gleichstellungsplans vorsieht.

Der spanische Gesetzgeber verpflichtet damit zeitlich und sukzessiv zur Umsetzung die Unternehmen mit

  • 151 - 200 Mitarbeitern bis 06.03.2020
  • 101 - 150 Mitarbeitern bis 06.03.2022
  • 50 - 100 Mitarbeitern bis 06.03.2023

Entscheidend hierfür ist die Anzahl der Mitarbeiter aller Arbeitszentren des Unternehmens in Spanien, also auch die der Heimarbeitsplätze.

Für Unternehmen mit weniger Mitarbeitern ist die Erstellung freiwillig.

Sollte jedoch ein Unternehmen im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung auffällig geworden sein, so kann die Behörde anstatt einer Geldbuße auch die Erstellung und Umsetzung eines Gleichstellungsplan fordern, unabhängig von der gesetzlichen Frist, etwa, wenn Männer und Frauen bei gleicher Qualifikation und gleichem Arbeitsplatz ungleich bezahlt werden.

Welchen Zweck erfüllt dieser Plan?

Mit der Erstellung des Plans sollen Unternehmen dazu angehalten werden, allen Arbeitnehmern gleichen Zugang und gleiche Bedingungen bei gleicher Qualifikation am Arbeitsplatz zu gewähren.

Welchen Inhalt hat der Plan?

Im Prinzip muss jedes Unternehmen überprüfen, ob eine geschlechterspezifische Diskriminierung in Bezug auf die nachfolgenden beschriebenen Punkte vorliegt, die mit individueller Erstellung von Maßnahmen beseitigt werden bzw. eventuelle Diskriminierungen vorbeugen:
  • Bewerbungs- und Auswahlverfahren neue Mitarbeiter
  • Berufsgruppen
  • Weiterbildung
  • Beförderungs- bzw. Aufstiegsmöglichkeiten
  • Arbeitsbedingungen, einschließlich Lohnniveau
  • Möglichkeiten und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit
  • Unterrepräsentation weiblicher bzw. männlicher Mitarbeiter
  • Entlohnungsverfahren
  • Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch am Arbeitsplatz

Wer erstellt diesen Plan?

Die Erstellung des Gleichstellungsplans erfolgt in Anlehung an die Vorgaben der spanischen Tarifvertragssverhandlungen. Das bedeutet, dass der Plan nicht einseitig vom Unternehmen erstellt werden darf, sondern der Einbeziehung und Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmervertretung bedarf. Des weiteren ist die Errichtung von speziellen Registern in der jeweiligen spanischen autonomen Gebietsregion vorgesehen, bei der der Gleichstellungsplan zur Eintragung zu bringen ist.

Was passiert, wenn mein Unternehmen einen solchen Plan nicht erstellt?

Im Falle einer Betriebsprüfung drohen dem Unternehmen bei Fehlen oder fehlender Eintragung des Gleichstellungsplanes Geldbußen zwischen 626,00 bis 6.250,00 EUR.

Fazit:

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen nicht nur zur Erstellung eines Gleichstellungsplans sondern auch zur konsequenten Einhaltung, um eine geschlechterspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern. Unternehmen sollten daher prüfen, ob insbesondere ihre Einstellungs- und Vergütungspraxis den gesetzlichen Anforderungen standhält.