Wichtige Neuerungen im spanischen Arbeitsrecht für 2019:

Beschränkung Altersteilzeit, tarifvertragliche Zwangsversetzung in den Ruhestand, neuer Sanktionstatbestand bei Überführung eines Arbeitsverhältnisses in die Selbständigkeit, Sozialversicherungspflicht für Praktikanten

Das Beste kommt nicht immer zum Schluss! In einer Eilaktion hat die spanische Regierung zum Jahresende mit den Königlichen Gesetzesdekreten 20/2018 vom 7. Dezember und 28/2018 vom 28. Dezember (RDL 20/2018, de 7 de diciembre y 28/2018, de 28 de diciembre) zwei Gesetze erlassen, die für 2019 einschneidende Änderungen im spanischen Arbeits- und Sozialrecht mit sich bringen.

Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Neuerungen, kurz nach Themen geordnet:

1. Beschränkung des Anspruchs auf Altersteilzeitrente (jubilación parcial) nur noch für bestimmte Berufsgruppen

Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 20/2018 vom 7. Dezember fällt der Anspruch auf Altersteilzeitrente zu den bis 2018 geltenden Beitragsbedingungen für diejenigen Berufgruppen weg, die nicht in der verarbeitenden Industrie (sog. Industria manufacturera) in Spanien tätig sind. Wie genau diese Abgrenzung in der Praxis funktionieren soll, regelt das Gesetz mangels Definition leider nicht und stellt die Sozialversicherungsbehörden vor eine große Aufgabe. Die verbindlichen Abfragen häufen sich seit dem Jahresende. Es bleibt daher abzuwarten, welche Kriterien die Behörden für die Festlegung der Berufsgruppen der verarbeitenden Industrie künftig festlegen werden.

2. Möglichkeit der Vertragsbeendigung aufgrund Erreichen des Rentenalters

Eine weitere wichtige Neuerung des spanischen Arbeitsrechts regelt das Königliche Gesetzesdekret 28/2018 vom 28. Dezember, welches die Möglichkeit der zwansgweisen Versetzung in den Ruhestand für Arbeitnehmer vorsieht. Voraussetzung dafür ist, dass diese Möglichkeit durch Tarifvertrag ab dem 01.01.2019 geregelt wird bzw. eine entsprechende Novation der tarifvertraglichen bestehenden Regelung erfolgt. Eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nach wie vor nichtig, sofern kein entsprechender Verweis auf die tarifvertragliche Neuregelung erfolgt.

3. Neuer Sanktionstatbestand bei Betriebsprüfungen (Selbständigkeit)

Unternehmen, die Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit in die Selbständigkeit zwingen und entsprechend bei der Sozialversicherung abmelden, müssen den neuen Sanktionstatbestand der Art. 22.2, 22.7 a) y 22.16 des spanischen Gesetzes zur Ahndung von Verstößen gegen die spanische Arbeits- und Sozialrechtsordnung (TRLISOS) beachten. Danach muss das Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung mit Geldbußen je nach Einschätzung des Schwergrades zwischen 3.126,00 bis 10.000,00 EUR rechnen (Vierte Zusatzschlussbestimmung des Königliches Gesetzesdekrets 28/2018 vom 28. Dezember)

4. Wegfall von speziellen Ausbildungsverträgen aufgrund Absenkung der Arbeitslosigkeit in Spanien

Durch die Absenkung der Arbeitslosenquote in 2018 auf rd. 15% werden eine Reihe von speziellen Ausbidungsverträgen gestrichen, die seinerzeit mit dem Ziel geregelt wurden, um die hohe Jugendarbeitslosigkeit in Spanien zu reduzieren. Ob dies geglückt ist, bleibt eine andere Frage. Unternehmen können daher künftig nicht mehr auf die Spezialverträge der Art. 9 und 13 des Gesetzes 11/2013 vom 26. Juli zurückgreifen, welche u. a. den Teilzeitvertrag mit Praktikum, den unbefristeten Vertrag für jugendliche Arbeitnehmer in Kleinunternehmen und den ersten Arbeitsvertrag für Jugendliche regelten.

5. Sozialversicherungspflicht für Praktikumsverträge

Des weiteren sieht das neue Gesetz die Sozialversicherungspflicht für Praktikumsverträge vor und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum vergütet wird oder nicht. (Fünfte Zusatzbestimmung des Königliches Gesetzesdekrets 28/2018 vom 28. Dezember). Auch wenn das Gesetzesdekret zum 01.01.2019 in Kraft tritt, so hat der Gesetzgeber drei Monate Zeit, um die gesetzliche Ausgestaltung dieser Neuerung zu regeln.